FG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2001
I 305/01
Normen:
GKG § 11 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 5 ;

Gebühr bei Antragsrücknahme; gebührenrechtliche Einheit mehrerer Antragsverfahren

FG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen I 305/01

DRsp Nr. 2002/4669

Gebühr bei Antragsrücknahme; gebührenrechtliche Einheit mehrerer Antragsverfahren

In Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO entfällt die Gerichtsgebühr nicht mit der Rücknahme des Antrags. Ist beim Gericht noch ein weiteres Antragsverfahren anhängig, das auch den Streitgegenstand des durch Rücknahme beendeten Verfahrens umfaßt, müssen wegen der Ausnahmeregelung des Kostenverzeichnisses Nr. 3210 S. 2 für den Kostenansatz der Ausgang und ggf. die Kostenentscheidung dieses weiteren Verfahrens abgewartet werden.

Normenkette:

GKG § 11 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung ist begründet.

Zwar führt nicht schon die Rücknahme des irrtümlich zum zweiten Mal gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 zum Wegfall der Gebühr für das Verfahren. Gleichwohl ist die Kostenrechnung aufzuheben, weil ein Antrag mit (teilweise) gleichem Streitgegenstand unter einem anderen Aktenzeichen noch anhängig ist.

1. Das Gericht teilt die Auffassung, dass die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Stellung des Antrags entsteht und im Falle der Antragsrücknahme nicht entfällt. Das Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Gebührenfreiheit bei Rücknahme eines solchen Antrags lässt keine Regelungslücke erkennen (vgl. Eberl, DStZ 1999, 602).