FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen IV 153/03
DRsp Nr. 2005/12154
Gefrierbrand bei ausgeführtem Rindfleisch
Selbst wenn ein nicht nur geringfügiger Gefrierbrandbefall bei ausgeführtem Rindfleisch vorliegt, geht der erkennende Senat davon aus, dass Gefrierbrandbefall nur dann zur Verneinung der handelsüblichen Qualität führt, wenn auch eine Ranzigkeit des Fleisches festgestellt wird.
Normenkette:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 ;
Tatbestand:
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