FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2004
IV 153/03
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 ;

Gefrierbrand bei ausgeführtem Rindfleisch

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen IV 153/03

DRsp Nr. 2005/12154

Gefrierbrand bei ausgeführtem Rindfleisch

Selbst wenn ein nicht nur geringfügiger Gefrierbrandbefall bei ausgeführtem Rindfleisch vorliegt, geht der erkennende Senat davon aus, dass Gefrierbrandbefall nur dann zur Verneinung der handelsüblichen Qualität führt, wenn auch eine Ranzigkeit des Fleisches festgestellt wird.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 ;

Tatbestand: