BFH - Beschluss vom 06.12.2002
VIII B 219/02
Normen:
FGO § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 782

Gegenstand des Klagebegehrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 219/02

DRsp Nr. 2003/6449

Gegenstand des Klagebegehrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch die unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift stellt einen Verfahrensmangel dar.2. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.3. Der Antrag auf Aufhebung eines VA, durch den ein Bescheid über die Gewährung einer Steuervergütung aufgehoben worden ist, bezeichnet den Gegenstand des Klagebegehrens dann hinreichend, wenn unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass mit der Klage der aufhebende Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll.4. Das FG kann keine Darstellung des Gegenstands des Klagebegehrens verlangen, die auch ohne Hinzuziehung der Verwaltungsakten aus sich heraus verständlich ist.

Normenkette:

FGO § 65 ;

Gründe:

I. Am 28. Februar 2002 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) "wegen Aufhebung und Erstattung von Kindergeld ab Oktober 1997".

In der Klageschrift führte sie aus, sie werde beantragen, den Bescheid über die Festsetzung des Kindergelds für das Kind S ab Oktober 1997 vom 16. Oktober 2001 (Rückforderung in Höhe von 11 430 DM) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 aufzuheben.