1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.
Aufgrund bestehender Steuerrückstände führte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin in den Monaten Oktober 2004 bis Februar 2005 Lohnpfändungen durch und zog insgesamt einen Betrag von 1.650 EUR ein.
Hinsichtlich der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Steuerschulden hatte das Finanzgericht München mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, dass für die Forderung des FA bereits am 27. September 2003 Verjährung eingetreten war. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. August 2006 zurückgewiesen.
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