FG München - Urteil vom 10.12.2009
14 K 3929/07
Normen:
AO § 37; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 406;

Gegenstand eines Abrechnungsbescheides

FG München, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 14 K 3929/07

DRsp Nr. 2010/6486

Gegenstand eines Abrechnungsbescheides

1. Gegenstand des Abrechnungsbescheides kann dabei insbesondere die Frage sein, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht oder ob sie ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen ist. 2. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten gemäß § 226 Abs. 1 AO sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 37; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 406;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Aufgrund bestehender Steuerrückstände führte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin in den Monaten Oktober 2004 bis Februar 2005 Lohnpfändungen durch und zog insgesamt einen Betrag von 1.650 EUR ein.

Hinsichtlich der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Steuerschulden hatte das Finanzgericht München mit Urteil vom 9. März 2005 entschieden, dass für die Forderung des FA bereits am 27. September 2003 Verjährung eingetreten war. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. August 2006 zurückgewiesen.