Die Klage der Antragsteller gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 war durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) abgewiesen worden. Der beschließende Senat ließ mit Beschluss vom 28. November 2002 IV B 24/02 die Revision dagegen zu, hat diese dann aber durch Beschluss vom 5. März 2004 IV R 66/02 als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war. Diese Entscheidung ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Die Aufgabe zur Post ist am 22. April 2004 erfolgt. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten haben ausgeführt, dass der Beschluss am 23. April 2004 "zugestellt" worden sei.
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