BFH - Beschluss vom 26.11.2004
IV S 12/04
Normen:
FGO § 135 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1094

Gegenvorstellung - Verwerfung der Revision

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen IV S 12/04

DRsp Nr. 2005/5963

Gegenvorstellung - Verwerfung der Revision

Gegen unanfechtbare Beschlüsse des BFH (hier: Verwerfung der Revision) ist in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO die Gegenvorstellung statthaft, wenn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wird. Insoweit gilt die Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Normenkette:

FGO § 135 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Klage der Antragsteller gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 war durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) abgewiesen worden. Der beschließende Senat ließ mit Beschluss vom 28. November 2002 IV B 24/02 die Revision dagegen zu, hat diese dann aber durch Beschluss vom 5. März 2004 IV R 66/02 als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war. Diese Entscheidung ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Die Aufgabe zur Post ist am 22. April 2004 erfolgt. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten haben ausgeführt, dass der Beschluss am 23. April 2004 "zugestellt" worden sei.