BFH - Beschluß vom 23.11.1999
VII B 310/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII B 310/99

DRsp Nr. 2001/13352

Gegenvorstellung

1. Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen hat, ist nicht statthaft. 2. Richten sich Einwendungen der Beschwerdeführer zugleich gegen die im selben Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren, hätte eine Wiederholung des PKH-Antrages bereits deshalb keinen Erfolg, weil über die Hauptsache rechtskräftig entschieden worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 1;