Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Fortsetzung des Verfahrens IX B 13/03 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie machen geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil die ihnen zugestellte Beschlussausfertigung nicht (eigenhändig) richterlich unterzeichnet worden sei. Der Senat habe nur die bei den Gerichtsakten verbleibende "Urschrift" untersucht, die den Antragstellern unbekannt sei. Wegen der hierin liegenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) müsse ihre Anfechtung Erfolg haben.
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