BFH - Beschluss vom 24.10.2003
IX S 5/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 353

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen IX S 5/03

DRsp Nr. 2003/15698

Gegenvorstellung

Soweit das BVerfG eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig hält, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör beruht. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Fortsetzung des Verfahrens IX B 13/03 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie machen geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil die ihnen zugestellte Beschlussausfertigung nicht (eigenhändig) richterlich unterzeichnet worden sei. Der Senat habe nur die bei den Gerichtsakten verbleibende "Urschrift" untersucht, die den Antragstellern unbekannt sei. Wegen der hierin liegenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) müsse ihre Anfechtung Erfolg haben.