OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2018
26 W 12/18 [AktE]
Normen:
RVG § 33; RVG § 32;
Fundstellen:
AG 2019, 684
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 77/12

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines gerichtlichen GeschäftswertsUnstatthafte Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 26 W 12/18 [AktE]

DRsp Nr. 2019/9269

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines gerichtlichen Geschäftswerts Unstatthafte Beschwerde

1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen.2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.

Tenor

1.

Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen.

2.