BFH - Beschluß vom 17.12.1999
VI B 218/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 481

Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen VI B 218/99

DRsp Nr. 2000/852

"Gegenvorstellung" und "außerordentliche Beschwerde"

1. Das Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" bzw. der "außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. 2. Allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" in Betracht. Das sind Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeswidrigkeit zu Folge hat.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.