Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.
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