FG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.1999
VIII 776/98
Normen:
EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Geldbeschaffungskosten; Schuldzinsen; Notargebühren; Grundschuldbestellungskosten - Notargebühren für Grundschuldbestellung als abziehbare Schuldzinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VIII 776/98

DRsp Nr. 2004/800

Geldbeschaffungskosten; Schuldzinsen; Notargebühren; Grundschuldbestellungskosten - Notargebühren für Grundschuldbestellung als abziehbare Schuldzinsen

Zu den gem. § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbaren Schuldzinsen gehören auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung wie die Notargebühren für die Grundschuldbestellung.

Normenkette:

EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch Notargebühren für eine Grundschuldbestellung gehören.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses in W . . . . Zum Erwerb und zur Herstellung des Hauses nahm die Klägerin ein Darlehen auf, das durch eine Grundschuld besichert wurde. Für die Grundschuldbestellung zahlte die Klägerin im Streitjahr 699,20 DM Notargebühren gemäß Rechnung der Notare Dr. W . . . vom 16. September 1997.

In ihrer Einkommensteuererklärung ermittelte die Klägerin die Werbungskosten des Grundstücks gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG pauschal mit 42 DM pro qm Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag machte sie u.a. die Notarkosten für die Grundschuldbestellung (Geldbeschaffungskosten) als Werbungskosten geltend.