FG München - Urteil vom 24.10.2001
1 K 5122/00
Normen:
EStG 1997 § 8 Abs. 3 S. 1 ; EStG 1997 § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AO 1977 § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 406

Geldwerter Vorteil eines LZB-Angestellten aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften und sonstigen kostenfreien Bankleistungen; Höhe des geldwerten Vorteils als neue Tatsache; Einkommensteuer 1997; Geldwerter Vorteil aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften eines LZB-Angestellten. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 5122/00

DRsp Nr. 2002/2063

Geldwerter Vorteil eines LZB-Angestellten aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften und sonstigen kostenfreien Bankleistungen; Höhe des geldwerten Vorteils als neue Tatsache; Einkommensteuer 1997; Geldwerter Vorteil aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften eines LZB-Angestellten. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

1. Seit der Neufassung von § 8 Abs. 3 EStG ab 1990 ist der geldwerte Vorteil eines Angestellten einer Landeszentralbank (LZB) infolge der provisionsfreien Abwicklung von Wertpapiergeschäften über die LZB nicht mehr auf der Basis der -niedrigeren- Konditionen für Händlergeschäfte, sondern ausgehend von den Konditionen für den allgemeinen Kundenkreis zu berechnen. 2. LZB-Angestellte haben weder infolge von Treu und Glauben noch im Hinblick auf das -durch die Neufassung von § 8 Abs. 3 EStG 1990 auch ohne ausdrücklichen Widerruf überholte- BMF-Schreiben vom 26.8.1975 (IV B 6 - S 2334 - 76/74) Anspruch auf die weitere Zugrundelegung der Händlerkonditionen; dass insoweit von Finanzämtern in anderen Bundesländern weiter die frühere Rechtslage praktiziert wird, ändert daran nichts.