VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2021
4 ZB 21.1406
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwZVG Art. 18 Abs. 1; VwZVG Art. 19; VwZVG Art. 20 Nr. 1; VwZVG Art. 21; KAG Art. 8; KAG Art. 13; AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 124 Abs. 2; AO § 130;
Fundstellen:
D_V 2022, 382
NVwZ-RR 2022, 12
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 20.1357

Geltendmachung nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Abgabenbescheid; Festsetzung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 4 ZB 21.1406

DRsp Nr. 2021/17021

Geltendmachung nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Abgabenbescheid; Festsetzung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum

1. Dass nachträglich entstandene Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Abgabenbescheid nicht bereits im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 21 VwZVG gegenüber der Anordnungsbehörde geltend gemacht wurden, steht einer späteren Klage auf Rückzahlung des Geleisteten nicht entgegen.2. Ein Bescheid, mit dem Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurden, kann seine Wirksamkeit für die Zukunft ohne behördliche Aufhebungsentscheidung "auf andere Weise" verlieren, wenn das zugrundeliegende Benutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 525,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwZVG Art. 18 Abs. 1; VwZVG Art. 19; VwZVG Art. 20 Nr. 1; VwZVG Art. 21; KAG Art. 8; KAG Art. 13; AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 124 Abs. 2; AO § 130;

Gründe

I.