LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2023
12 Sa 262/23
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 162; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 615; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74; StBerG § 86; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 524;
Fundstellen:
ArbR 2024, 144
NWB 2024, 904
ZIP 2024, 972
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 826/22

Geltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung der Unterlassung von Wettbewerb grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 262/23

DRsp Nr. 2024/1816

Geltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung der Unterlassung von Wettbewerb grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer

1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. 2. Die Unterlassung von Wettbewerb kann grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei beide Parteien widersprüchlich verhalten. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens betreffend den Unterlassungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ist nicht sachgerecht. Beide Parteien haben im Hinblick auf das jeweils für sie streitende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, ob das Wettbewerbsverbot besteht.