Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Primizfeier Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Pfarrer sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Priester. Er wurde am ... 2013 zum Priester geweiht. Am nächsten Tag fand in seiner Heimat A der Primizgottesdienst mit Primizfeier statt. Ab September 2013 war der Kläger als Kaplan in B eingesetzt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für die Primizfeier i.H.v. 2.308,61 € als Werbungskosten geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen, wobei die Abrechnung über das katholische Pfarramt in A erfolgte:
Verpflegung und Zelt | 10.818,23 € |
Kostenanteil Pfarrei | - 5.317,33 € |
Kostenanteil Gemeinde | - 1.500,00 € |
Fahnenbänder | 533,83 € |
abzgl. Kollekte | - 1.277,02 € |
abzgl. Erlös Festzeichen | - 949,10 € |
verbleiben | 2.308,61 € |
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