FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.1999
6 K 256/96
Normen:
KStG § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 650

Gemeindliches Energieversorgungsunternehmen, Technologiezentrum in Form einer Organschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 256/96

DRsp Nr. 2000/5089

Gemeindliches Energieversorgungsunternehmen, Technologiezentrum in Form einer Organschaft

1. Ist der Organträger durch Lieferung von Wasser und Energie auf dem Sektor der Energiewirtschaft tätig und fördert oder ergänzt die Organgesellschaft diese unternehmerischen Zwecke nicht, so fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang beider Unternehmen. 2. Stellen sich beide Unternehmen nicht als Teile einer wirtschaftlichen Einheit dar, scheidet eine Organschaft aus.

Normenkette:

KStG § 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Organschaft.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit ihrer Gründung im Jahre 1980 in C ein Unternehmen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme betreibt. Zum Gegenstand des Unternehmens zählen daneben der Betrieb eines Hallenbades sowie dazugehörige und ähnliche Geschäfte. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die stadt C . Zum Geschäftsführer wurde der G bestellt. Der zusätzlich gebildete Aufsichtsrat besteht aus Ratsmitgliedern der Gesellschafterin sowie zwei Vertretern der Arbeitnehmer.