Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Organschaft.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit ihrer Gründung im Jahre 1980 in C ein Unternehmen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme betreibt. Zum Gegenstand des Unternehmens zählen daneben der Betrieb eines Hallenbades sowie dazugehörige und ähnliche Geschäfte. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die stadt C . Zum Geschäftsführer wurde der G bestellt. Der zusätzlich gebildete Aufsichtsrat besteht aus Ratsmitgliedern der Gesellschafterin sowie zwei Vertretern der Arbeitnehmer.
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