BFH - Beschluss vom 23.12.2002
XI B 90/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 613

Gemeinnütziger Wohnstift; Aufwendungen für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

BFH, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen XI B 90/02

DRsp Nr. 2003/4060

Gemeinnütziger Wohnstift; Aufwendungen für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Die Bewohner eines Wohnstifts, das von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird, können Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis nicht absetzen, wenn der gemeinnützige Verein als Träger des Wohnstifts ArbG der Haushaltshilfe ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Bewohner eines Wohnstifts, das von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird, insoweit den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können, soweit in dem von ihnen für Unterbringung und Versorgung zu entrichtenden Entgelt Aufwendungen für Leistungen enthalten sind, die denen einer Hausgehilfin entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).