Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Bewohner eines Wohnstifts, das von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird, insoweit den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können, soweit in dem von ihnen für Unterbringung und Versorgung zu entrichtenden Entgelt Aufwendungen für Leistungen enthalten sind, die denen einer Hausgehilfin entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|