BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 15/02
Normen:
AO (1977) §§ 57 59 60 64 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1216
BFH/NV 2003, 840
BFHE 201, 395
BStBl II 2003, 384
DB 2003, 1097
DStRE 2003, 761
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7499/00

Gemeinnützigkeit: Auslegung von Satzungsbestimmungen

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 15/02

DRsp Nr. 2003/7273

Gemeinnützigkeit: Auslegung von Satzungsbestimmungen

»Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 57 59 60 64 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist eine Körperschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins und Kreisverband eines Wohlfahrtsverbandes. Er verfolgte u.a. im Jahr 1999 (Streitjahr) gemeinnützige und mildtätige Zwecke. § 3 seiner Satzung in der Fassung von 13. März 1998 lautete auszugsweise:

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. ...

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen.

3. ...

Durch Beschluss vom 28. Mai 1999 wurde der Satz 2 des § 3 Nr. 2 aus der Satzung gestrichen.