BVerwG - Urteil vom 15.11.2017
10 C 4.16
Normen:
StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 7; JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 1 Abs. 2; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2838
BFH/NV 2018, 512
BVerwGE 160, 327
DÖV 2018, 336
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 46.13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 2.14

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen einer Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung; Abschließende Regelung der Vergütung der von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen Personen durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung dieser Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage

BVerwG, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 10 C 4.16

DRsp Nr. 2018/2246

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen einer Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung; Abschließende Regelung der Vergütung der von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen Personen durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung dieser Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage

1. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen, die eine Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung erbringt, schließt den Erlass konkurrierender Vergütungsregelungen durch die Steuerberaterkammer aus.2. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - regelt die Vergütung von Personen, die von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, abschließend. Bereits der formale Akt der Heranziehung zu Sachverständigenleistungen schließt eine Festsetzung der Vergütung dieser Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage aus.3. Sachverständigenleistungen erbringt, wer einem Gericht die Sachkunde vermittelt, die es nicht hat und auch nicht haben muss. Gutachten, die die ordnungsgemäße Ausübung des Gebührenermessens eines Steuerberaters nach § 11 der Steuerberatergebührenverordnung bzw. der Steuerberatervergütungsverordnung zum Gegenstand haben, sind Sachverständigengutachten.

Tenor