I.
Die aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA) von den Klägern ohne Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), das heißt des Einspruchsverfahrens (§§ 347 ff. AO), am 23. Oktober 2013 erhobene Klage wird als nach § 45 Abs. 1 FGO unzulässige Sprungklage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO an das beklagte FA abgegeben zur Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens, das heißt zur sachdienlichen Behandlung als Einspruch, einschließlich der erforderlichen weiteren Sachaufklärung.
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