FG Hamburg - Beschluss vom 30.12.2013
3 K 231/13
Normen:
AO § 347; FGO § 45; GKG § 21;

Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

FG Hamburg, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 231/13

DRsp Nr. 2014/4609

Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts.

Normenkette:

AO § 347; FGO § 45; GKG § 21;

Entscheidungsgründe:

I.

Die aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA) von den Klägern ohne Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), das heißt des Einspruchsverfahrens (§§ 347 ff. AO), am 23. Oktober 2013 erhobene Klage wird als nach § 45 Abs. 1 FGO unzulässige Sprungklage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO an das beklagte FA abgegeben zur Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens, das heißt zur sachdienlichen Behandlung als Einspruch, einschließlich der erforderlichen weiteren Sachaufklärung.