Der Gesellschaftsvertrag der beigeladenen Steuerberatungsgesellschaft enthält u. a. folgende Regelungen:
"Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten mit der Maßgabe, daß eine der vertretenden Personen Steuerberater ist. Die Gesellschafter können bestimmen, daß einzelne Geschäftsführer allein die Gesellschaft vertreten können, wenn der Geschäftsführer Steuerberater ist" (§ 8 Abs. 3) ... "Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend" (§ 7 Abs. 6).
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