BFH - Urteil vom 11.11.1997
VII R 41/97
Normen:
StBerG § 32 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 2, 4, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1, 15;
Fundstellen:
BB 1998, 205
BFH/NV 1998, 549
BFHE 184, 151
BRAK-Mitt 1998, 208
BStBl II 1998, 215
DStZ 1998, 409
NJW 1998, 1664
NZG 1998, 257
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gesamtvertretung bei einer Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VII R 41/97

DRsp Nr. 1998/1223

Gesamtvertretung bei einer Steuerberatungsgesellschaft

»Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt und wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretung) mit der Maßgabe, daß eine der vertretenden Personen Steuerberater ist, so ist die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) dann gewährleistet, wenn nach der Satzung bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend sind.«

Normenkette:

StBerG § 32 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 2, 4, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1, 15;

Gründe:

Der Gesellschaftsvertrag der beigeladenen Steuerberatungsgesellschaft enthält u. a. folgende Regelungen:

"Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten mit der Maßgabe, daß eine der vertretenden Personen Steuerberater ist. Die Gesellschafter können bestimmen, daß einzelne Geschäftsführer allein die Gesellschaft vertreten können, wenn der Geschäftsführer Steuerberater ist" (§ 8 Abs. 3) ... "Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend" (§ 7 Abs. 6).