FG Köln - Beschluss vom 24.11.2014
13 V 2905/14
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191; AO § 166; FGO § 69;

Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer insolventen Unternehmergesellschaft

FG Köln, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 13 V 2905/14

DRsp Nr. 2015/5789

Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer insolventen Unternehmergesellschaft

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Drittwirkung einer Steuerfestsetzung über den Wortlaut des § 166 AO hinaus auch in den Fällen besteht, in denen der Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter die gegen sie ergangenen Steuerbescheide vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keinen Widerspruch gegen die Feststellung dieser Steuerforderungen zur Tabelle erhoben hat.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 191; AO § 166; FGO § 69;

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Geschäftsführer der von ihm – dem Antragsteller – gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) wegen rückständiger Umsatz- und Körperschaftsteuer zzgl. Nebenabgaben für das Jahr 2012 in Haftung genommen hat.