I.
Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Geschäftsführer der von ihm – dem Antragsteller – gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) wegen rückständiger Umsatz- und Körperschaftsteuer zzgl. Nebenabgaben für das Jahr 2012 in Haftung genommen hat.
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