FG München - Urteil vom 15.12.2008
15 K 4118/07
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 69 Abs. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 3; EStG 2002 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 131

Geschäftsführerhaftung wegen Lohnsteuern bei geduldetem Überziehungskredit

FG München, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 15 K 4118/07

DRsp Nr. 2009/6403

Geschäftsführerhaftung wegen Lohnsteuern bei geduldetem Überziehungskredit

1. Zeichnet sich bei Auszahlung der Arbeitslöhne bereits ab, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht auch für die Entrichtungssteuerschulden ausreichen und muss der Geschäftsführer deshalb den Ausfall der steuerlichen Abzugsbeträge befürchten, so hat er die Arbeitslöhne entsprechend zu kürzen, sodass die vorhandenen Mittel sowohl die Nettolöhne als auch die Abzugssteuern abdecken. 2. Ein geduldeter Überziehungskredit stellt keine solide Fremdfinanzierungsgrundlage dar, sondern ist ein jederzeit und ohne ersichtlichen Grund beendbares Entgegenkommen des Kreditinstituts. 3. Wird die Gesellschaft nach Auszahlung der Nettolöhne, aber vor Abführung der Steuerabzugsbeträge zahlungsunfähig, weil die Bank den Überziehungsbetrag fällig stellt, so ist für die Haftung allein die Höhe der infolge der tatsächlichen Lohnauszahlungen entstandenen Abzugsbeträge und nicht deren fiktive Höhe bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Kürzung der Nettolöhne maßgeblich. 4. Die Begleichung der steuerlichen Abzugsbeträge ist als rechtlich zwingende Folge der vorherigen Auszahlung der Nettolöhne mit der Sorgfalt eines Geschäftsmanns vereinbar und löst deshalb keine Pflichtenkollision aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.