FG Köln - Urteil vom 09.12.2003
13 K 4177/03
Normen:
AO § 35 ; AO § 69 ; AO § 88 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 34 ;

Geschäftsführerhaftung: Zum Begründungszwang des Schuldvorwurfes

FG Köln, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 4177/03

DRsp Nr. 2004/1864

Geschäftsführerhaftung: Zum Begründungszwang des Schuldvorwurfes

Sind aufgrund einer Betriebsprüfung Sachverhalte anders bewertet worden als bei der letzten Betriebsprüfung und hierdurch Steuerrückstände entstanden, bedarf es auch bei einer Gläubigerbenachteilung des FA einer ausdrücklichen Darlegung und Begründung des Schuldvorwurfes bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers.

Normenkette:

AO § 35 ; AO § 69 ; AO § 88 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten sind Brüder und Gesellschafter-Geschäftsführer der C-GmbH (im Folgenden: GmbH), für deren Steuerrückstände sie durch die angefochtenen Haftungsbescheide in Anspruch genommen worden sind; in den dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen ist die Haftungsquote herabgesetzt worden. Die fraglichen Steuerrückstände betreffen vor allem die Körperschaftsteuer (KSt) 1996 bis 1999.