BFH - Urteil vom 19.09.1997
VI R 32/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 52 ; LStDV (1990) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 204
BB 1998, 353
BFH/NV 1998, 384
BFHE 184, 403
BStBl II 1998, 62
DB 1998, 401
DStZ 1998, 394
NZA-RR 1998, 312
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Geschäftsjubiläum einer Gewerkschaft

BFH, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen VI R 32/97

DRsp Nr. 1998/1234

Geschäftsjubiläum einer Gewerkschaft

»Eine Gewerkschaft ist eine Einrichtung, die ein "Geschäftsjubiläum" i. S. von § 3 Abs. 2 LStDV 1990 begehen kann. Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer aus Anlaß ihres Jubiläums können deshalb steuerfrei sein (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 20. September 1977 VI R 124/75, BFHE 123, 460, BStBl II 1978, 60).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 52 ; LStDV (1990) § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gewerkschaft. Anläßlich ihres 125-jährigen Bestehens zahlte sie an ihre Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld, das pro Arbeitnehmer den Betrag von 1200 DM nicht überschritt. Sie führte insoweit keine Lohnsteuer ab.

Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, die Jubiläumszuwendungen seien lohnsteuerpflichtig, da sie nicht nach § 3 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1990 von der Lohnsteuer befreit seien; die Klägerin betreibe als Gewerkschaft kein Geschäft und könne deshalb auch kein Geschäftsjubiläum im Sinne dieser Vorschrift begehen. Er erließ einen auf § 40 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Bescheid über die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.