BFH - Beschluss vom 19.12.2003
VI B 281/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 488
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 217/98

Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

BFH, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI B 281/01

DRsp Nr. 2004/2298

Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines ArbN als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Das gilt für alle ArbN und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.2. Daran ändert sich nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom ArbG überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (siehe § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).