FG München - Urteil vom 10.12.1996
13 K 1924/94
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZG 1998, 280

Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohnsteuerliche Behandlung irrtümlich geleisteter Sozialversicherungsbeträge; Einkommensteuer 1987, 1988, 1989

FG München, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 13 K 1924/94

DRsp Nr. 2002/9493

Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohnsteuerliche Behandlung irrtümlich geleisteter Sozialversicherungsbeträge; Einkommensteuer 1987, 1988, 1989

Rechts irrtümlich von einer GmbH für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind kein Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da Sie dem Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis, sondern aufgrund der Sozialversicherungsgesetze zufließen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die der Beklagte (Finanzamt) für die Streitjahre 1987, 1988 und 1989 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Gesellschafter-Geschäftsführer der ... und ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war bis 30.06.1989 an der GmbH mit einer Beteiligung von 45 v.H. des Stammkapitals beteiligt. Auf den Inhalt des Vertrags über die Gründung der GmbH vom 15.09.1978 und der dazu ergangenen Satzung der GmbH sowie auf den Inhalt des Geschäftsführervertrags wird Bezug genommen (Bl. 20 ff. und Bl. 35 ff. der Lohnsteuer-LSt-Akten für Arbeitgeber).