BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI B 111/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 7, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 ;

Gesetzlich ausgeschlossene Klage

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI B 111/98

DRsp Nr. 2001/13365

Gesetzlich ausgeschlossene Klage

Hat ein FG die Klage gegen eine nach dem 01.01.1993 ergangene Beschwerdeentscheidung betr. AdV ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig abgewiesen, weil § 69 Abs. 7 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 FGO ÄndG vom 21.12.1992 seit dem 01.01.1993 ein Klageverfahren gegen die Entscheidung der Steuerbehörde über einen Antrag auf AdV ausschließt, so kann hiergegen weder die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch die der mangelnden Sachaufklärung erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 7, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 ;