FG München - Beschluss vom 20.11.2000
7 V 4362/00
Normen:
AO (1977) § 14 Satz 1; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 539

Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins; Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Zahlung von durch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verursachten Steuern mit von den Mitgliedern zugewendeten Mitteln

FG München, Beschluss vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 7 V 4362/00

DRsp Nr. 2001/7151

Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins; Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Zahlung von durch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verursachten Steuern mit von den Mitgliedern zugewendeten Mitteln

1. Führt ein gemeinnütziger Verein in Hotels Fortbildungsveranstaltungen durch und erhält er von Firmen, die in diesem Rahmen zu Werbungszwecken ihre Produkte ausstellen, von der Teilnehmerzahl abhängende Zahlungen, unterhält er insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dass nicht der Verein, sondern die werbende Firma jeweils den Mietvertrag betreffend die Ausstellungsflächen mit den jeweiligen Veranstaltungshotel abgeschlossen hat, ist insoweit auch im Hinblick darauf unbeachtlich, dass die ausstellenden Firmen zuvor vom Verein selbst ausgewählt worden sind. 2. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen solche Ausgaben nicht abgezogen werden, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären. 3. Ein Verein verliert seine Gemeinnützigkeit nicht, wenn er sich die für die Steuerzahlung hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs benötigten Mittel zur Vermeidung einer Existenzgefährdung durch Zuwendungen von Seiten seiner Mitglieder beschafft.

Normenkette:

AO (1977) § 14 Satz 1; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; § Abs. ;