FG München - Urteil vom 19.12.2017
2 K 3421/16
Normen:
AO § 110 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 2 S. 1;

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzrechtlichen Einspruchsverfahren; Nachweis eines zeitnahen Zugangs einer Einspruchsschrift zur behaupteten Absendung

FG München, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 2 K 3421/16

DRsp Nr. 2019/2800

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzrechtlichen Einspruchsverfahren; Nachweis eines zeitnahen Zugangs einer Einspruchsschrift zur behaupteten Absendung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte.

Mit Bescheid vom 30. September 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2011 auf 7.328 € fest.

Am 4. November 2013 erging gegenüber den Klägern eine Mahnung des Beklagten, da laut dem Einkommensteuerbescheid für 2011 zu wenig Einkommensteuer für 2011 entrichtet wurde.

Am 9. Januar 2014 wies die zuständige Veranlagungssachbearbeiterin die Prozessbevollmächtigte telefonisch darauf hin, dass ihr ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2011 nicht vorliege.