BGH - Beschluss vom 13.01.2021
XII ZB 329/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 365
FamRB 2021, 376
FamRZ 2021, 619
FuR 2021, 213
MDR 2021, 377
NJW-RR 2021, 859
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 242 F 1148/18
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 251/18

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Behauptung des Verlustes eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg durch Schilderung der tatsächlichen Abläufe; Geeignetheit der anwaltlich versicherten Behauptung der Aufgabe eines Schriftsatzes an einem bestimmten Tag bei der Post zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Zustimmung zum begrenzten Realsplitting i.R.d. Zahlung von nachehelichem Unterhalt

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 329/20

DRsp Nr. 2021/3281

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Behauptung des Verlustes eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg durch Schilderung der tatsächlichen Abläufe; Geeignetheit der anwaltlich versicherten Behauptung der Aufgabe eines Schriftsatzes an einem bestimmten Tag bei der Post zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Zustimmung zum begrenzten Realsplitting i.R.d. Zahlung von nachehelichem Unterhalt

a) Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20 - juris Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 sowie an BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - juris).