Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 wird der Umsatzsteuerbescheid für 1999, zuletzt vom 26. November 2010 geändert und weitere Vorsteuer in Höhe von... Euro berücksichtigt.
2.Die Zinsfestsetzung wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2007 und vom 26. November 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 dahingehend geändert als Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 unter Berücksichtigung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1999 unter Punkt 1 in gesetzlicher Höhe festgesetzt werden. Die Zinsberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. 5. 6.
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