FG Sachsen - Urteil vom 09.12.2004
2 K 1329/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ; FGO § 151 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 708 Nr. 10 ;

Gewährung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG für den Betrieb einer Windkraftanlage; vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Sachsen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 1329/02

DRsp Nr. 2005/12134

Gewährung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG für den Betrieb einer Windkraftanlage; vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Betreibt eine natürliche Person eine Windkraftanlage und ist sie zusätzlich als Handelsvertreter für Baustoffe tätig, stellen beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar, wenn sie von den selben Räumlichkeiten aus ausgeübt, gemeinsam Betriebsmittel eingekauft werden, derselbe Telefonanschluss verwandt und eine Sekretärin in beiden Bereichen eingesetzt wird sowie beide Tätigkeiten über ein gemeinsames Konto abgewickelt werden und für beide Tätigkeiten eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung gefertigt wird. 2. Bei einem obsiegenden finanzgerichtlichen Urteil handelt es sich um ein solches i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO. Dies gilt auch nach der Neufassung dieser Vorschrift, wonach Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. 1. Die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 vom 18. Dezember 2000 und der diesbezügliche Teil der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.