OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.07.2023
2 LA 31/19
Normen:
KAG § 11 Abs. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 42/17

Gewährung eines (Teil)Erlasses einer Abgabe nach § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227 AO; Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe aus sachlichen oder persönlichen Gründen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 2 LA 31/19

DRsp Nr. 2023/11242

Gewährung eines (Teil)Erlasses einer Abgabe nach § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227 AO; Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe aus sachlichen oder persönlichen Gründen

Der (Teil)Erlass einer Abgabe nach § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227 AO kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Abgabe aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck der zugrundeliegenden Norm nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft. Dies setzt eine planwidrige (und nicht eine unbillige Härte bewusst in Kauf nehmende) Regelungslücke voraus. Aus persönlichen Gründen ist die Abgabenschuld unbillig, wenn der Abgabenschuldner durch diese in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Steuern: vgl. BFH, Urteile vom 7. September 2021 IX R 5/19 , juris Rn. 82 m. w. N., vom 3. Dezember 2019 VIII R 25/17 , juris Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 III R 35/14 , juris Rn. 17 ff. m. w. N).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 16. April 2019 wird abgelehnt.