FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2009
5 K 123/04
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 751
EFG 2010, 513

Gewährung von Investitionszulagen für Investitionen in Betriebsstätte

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 123/04

DRsp Nr. 2010/1811

Gewährung von Investitionszulagen für Investitionen in Betriebsstätte

Die Eingruppierung eines Fotolabors, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in dem Entwickeln von Filmen, dem Drucken von Bildern auf Fotopapier und der Herstellung von Vergrößerungen, Reproduktionen und Dias liegt und das keine Besonderheiten aufweist, in die Unterklasse 74.81.2 (Fotografische Laboratorien) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93 bzw. WZ 03) ist nicht offensichtlich falsch; ein Anspruch auf Investitionszulage ist mithin nicht gegeben.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulagen gemäß § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) für die Kalenderjahre 1999 und 2000 für Investitionen der Klägerin in ihrer Betriebsstätte in A.

Die Klägerin betreibt ein Fotolabor. Sie ist im Unternehmensregister des Statistikamtes Nord in die Unterklasse 74.81.2 (Fotografische Laboratorien) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) eingeordnet und wird unter der Gewerbekennzahl 748120 für Fotografische Laboratorien steuerlich geführt. Die Betriebsstätten befinden sich in B und in A.