OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2021
12 A 3022/19
Normen:
SGB VI § 9; SGB IX § 185 Abs. 5 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3300/18

Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur Fortsetzung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (hier: Augenerkrankung Retinitis pigmentosa)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 12 A 3022/19

DRsp Nr. 2021/11006

Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur Fortsetzung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (hier: Augenerkrankung Retinitis pigmentosa)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9; SGB IX § 185 Abs. 5 S. 1-2;

Gründe

I.