FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.12.1999
14 K 167/96

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 14 K 167/96

DRsp Nr. 2001/1354

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und selbständiger Arbeit eines Betriebswirtes mit Fachhochschulabschluß.

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann mit abgeschlossenem Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. Nach dem Studium war er zunächst als Geschäftsführer eines Bilderrahmenherstellers und -händlers tätig. Ab Mai 1989 war er für das freie Wohnungsunternehmen künftig K genannt - tätig. Die Beschäftigung beruhte zunächst auf einer mündlichen Vereinbarung. Dem folgte mit Datum vom 01. Februar 1991 ein schriftlicher Vertrag, der in § 1 das Tätigkeitsfeld des Klägers folgendermaßen beschreibt:

"F übernimmt ab 01. Februar 1991 im Rahmen dieses Vertrages für K folgende Tätigkeit als freier Mitarbeiter:

Mitwirkung an der Entwicklung der Konzeption für Immobilienprojekte, Mitbetreuung der Bauvorhaben und die Vermittlung von Käufern und Mietern.