Streitig ist, ob §
Der Kläger (Kl) übt die gewerbliche Tätigkeit eines Schreiners selbständig aus. Der Beklagte (Bekl) hat mit den Bescheiden vom 10.06.1999 den einheitlichen GewSt-Meßbetrag für den
1994
1.804
1995
1.272
und zugleich - "im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
1994
1.804
1995
1.272
und bei der Berechnung der GewSt nach dem Gewerbekapital für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 (die Streitjahre) von einem Steuermeßbetrag in Höhe von jeweils 0 DM ausgegangen. Dabei hatte er für den
1994
127.925
81.100
1995
113.418
66.400
errechnet.
neben den Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von
127.925
113.418
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