FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.11.1999
9 K 261/99
Normen:
EGV Art. 3 Buchst. a; EGV Art. 3 Buchst. b; EGV Art. 9ff; EGV Art. 95ff; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 184

Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 261/99

DRsp Nr. 2001/1385

Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 3 Buchst. a und c, Art. 9 ff, Art. 95 ff EGV) wird durch die Erhebung der Gewerbesteuer nicht verletzt.

Normenkette:

EGV Art. 3 Buchst. a; EGV Art. 3 Buchst. b; EGV Art. 9ff; EGV Art. 95ff; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gegen Vorschriften des GG oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG V) verstößt.

Der Kläger (Kl) übt die gewerbliche Tätigkeit eines Schreiners selbständig aus. Der Beklagte (Bekl) hat mit den Bescheiden vom 10.06.1999 den einheitlichen GewSt-Meßbetrag für den

1994

1.804

1995

1.272

und zugleich - "im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des GewStG anhängige Revisionsverfahren XI R 12/98 in vollem Umfang" - gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) lediglich vorläufig festgesetzt. Der Bekl war bei der Berechnung der GewSt nach dem Gewerbeertrag für den

1994

1.804

1995

1.272

und bei der Berechnung der GewSt nach dem Gewerbekapital für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 (die Streitjahre) von einem Steuermeßbetrag in Höhe von jeweils 0 DM ausgegangen. Dabei hatte er für den

1994

127.925

81.100

1995

113.418

66.400

errechnet.

neben den Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von

127.925

113.418