Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beim Kläger geführte Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Pächter", welches in den Streitjahren jeweils im Haben geführt wurde, beim Kläger als Dauerschulden zu qualifizieren ist und im Rahmen des Gewerbekapitals hinzuzurechnen ist.
Seit dem 01.06.1978 hat die A OHG, die ab dem 06.03.1981 als Einzelunternehmen geführt wird, an die A GmbH (Pächterin) das Bauunternehmen verpachtet. Die Pächterin übernahm gem. § 6 Abs. 1 des Pachtvertrages das verpachtete Unternehmen und die zu dem verpachteten Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände. Gem. § 6 Abs. 2 ist der Pächter verpflichtet, das gepachtete Unternehmen ordnungsgemäß zu führen und gem. § 6 Abs. 3 verbrauchte Gegenstände des Anlagevermögens zu ersetzen. Nach § 6 Abs. 4 wird der Verpächter auch Eigentümer solcher vom Pächter angeschafften Anlagegegenstände.
Der Pachtvertrag enthält in § 9 insbesondere folgende weitere Bestimmungen:
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