BGH - Urteil vom 04.03.1996
StbSt (R) 4/95
Normen:
StBerG § 57 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AG 1996, 366
BB 1996, 1628
BGHSt 42, 55
BRAK-Mitt 1996, 219
DB 1996, 1509
DStR 1996, 1502
JZ 1996, 1183
NJW 1996, 1833
NStZ 1997, 37
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen StbSt (R) 4/95

DRsp Nr. 1996/20789

Gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters

»Die Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im Vorstand einer unternehmensberatenden Aktiengesellschaft ist gewerbliche Tätigkeit.«

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Berufsangehörige ist Rechtsanwalt. Als Geschäftsführer zweier Steuerberatungsgesellschaften ist er Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer und unterliegt dem Berufsrecht der Steuerberater (§§ 50 Abs. 2, 74 Abs. 2, 72 Abs. 1 StBerG). Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ist der Berufsangehörige Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, deren Gegenstand nach ihrer Satzung die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen und die Vermittlung von Unternehmenskaufverträgen ist.