I. 1. Der Berufsangehörige ist Rechtsanwalt. Als Geschäftsführer zweier Steuerberatungsgesellschaften ist er Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer und unterliegt dem Berufsrecht der Steuerberater (§§ 50 Abs. 2, 74 Abs. 2, 72 Abs. 1 StBerG). Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ist der Berufsangehörige Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, deren Gegenstand nach ihrer Satzung die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen und die Vermittlung von Unternehmenskaufverträgen ist.
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