FG Niedersachsen - Urteil vom 20.12.2004
14 K 349/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6b ; EStG § 6c ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel - Zum gewerblichen Grundstückshandel eines Landwirts bei Zusammenarbeit mit einem Bauunternehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 349/00

DRsp Nr. 2008/16365

Gewerblicher Grundstückshandel - Zum gewerblichen Grundstückshandel eines Landwirts bei Zusammenarbeit mit einem Bauunternehmer

1. Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines LuF-Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. 2. Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. 3. Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus LuF und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden wie für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung. 4. Die Einstellung eines Veräußerungsgewinns in eine Rücklage gemäß §§ 6b, 6c EStG scheidet aus, wenn die Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs Grundstückshandel gehört haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6b ; EStG § 6c ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: