FG Münster - Urteil vom 27.04.1999
15 K 297/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 829

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Münster, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 15 K 297/96 E

DRsp Nr. 2001/3029

Gewerblicher Grundstückshandel

ist auch dann anzunehmen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Erwerb drei Eigentumswohnungen und innerhalb der ersten zehn Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist zwei weitere Eigentumswohnungen veräußert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös in andere, ertragreiche Vermietungsobjekte reinvestiert wird.

Gründe:

Streitig ist noch, ob eine Veräußerung von 5 Eigentumswohnungen (ETW) zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.

Am 12.03.1987 erwarb ein Rechtsanwalt (RA) B. als Treuhänder für den Kläger fünfzehn ETW der Wohnanlage G. Diese fremdfinanzierten ETW waren und blieben vermietet. Die Mietverhältnisse waren nicht befristet. In 1987 traf der Kläger eine letztwillige Verfügung, in der die ETW an seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (Eheschließung in 1994) W. (W.) vermacht wurden. RA B. veräußerte auf Veranlassung und Rechnung des Klägers vom Objekt G.folgende ETW:

Wohnung Nr. 60 am 31.07.1991

Wohnung Nr. 38 am 01.11.1991

Wohnung Nr. 15 am 01.12.1991

Wohnung Nr. 21 am 31.10.1992

Wohnung Nr. 55 am 02.01.1993.