Streitig ist noch, ob eine Veräußerung von 5 Eigentumswohnungen (ETW) zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.
Am 12.03.1987 erwarb ein Rechtsanwalt (RA) B. als Treuhänder für den Kläger fünfzehn ETW der Wohnanlage G. Diese fremdfinanzierten ETW waren und blieben vermietet. Die Mietverhältnisse waren nicht befristet. In 1987 traf der Kläger eine letztwillige Verfügung, in der die ETW an seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (Eheschließung in 1994) W. (W.) vermacht wurden. RA B. veräußerte auf Veranlassung und Rechnung des Klägers vom Objekt G.folgende ETW:
Wohnung Nr. 60 am 31.07.1991
Wohnung Nr. 38 am 01.11.1991
Wohnung Nr. 15 am 01.12.1991
Wohnung Nr. 21 am 31.10.1992
Wohnung Nr. 55 am 02.01.1993.
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