BFH - Urteil vom 09.12.2002
VIII R 41/01
Normen:
FGO § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 604

Gewerblicher Grundstückshandel; Bezugnahme auf anderes Urteil

BFH, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 41/01

DRsp Nr. 2003/5269

Gewerblicher Grundstückshandel; Bezugnahme auf anderes Urteil

1. Wegen der Begründung eines Urteils darf auf eine andere Entscheidung zwischen den selben Beteiligten Bezug genommen werden, wenn die in Bezug genommene Entscheidung entweder gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zugestellt wird oder wenn sie zwischen den selben Prozessbeteiligten ergangen und diesen schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden ist.2. Ein Urteil, das den GewSt-Messbetrag einer PersG betrifft und dessen Streitgegenstand das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ist und zu dessen Begründung auf ein Urteil vom selben Tage Bezug genommen wird, das im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschafter ergangen ist, ist mit Gründen i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO versehen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine zwischenzeitlich aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Klägerin oder GbR), die mit notariellem Vertrag vom ... April 1982 gegründet wurde. Gesellschafter der GbR waren Eheleute, und zwar der Ehemann zu 90 v.H. und die Ehefrau zu 10 v.H. Der Ehemann war zur Vertretung der GbR allein berechtigt. Gegenstand der Gesellschaft waren der Erwerb und die Verwaltung von Grundeigentum und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.