BFH - Beschluss vom 17.12.2002
X B 189/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X B 189/01

DRsp Nr. 2003/3091

Gewerblicher Grundstückshandel; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist durch die Rspr. hinreichend geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück nicht als BV eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern als PV des Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Unzweifelhaft kann auch ein Grundstückshändler Grundstücke im PV halten.2. Die Prüfungsanordnung ist selbstständig anfechtbarer VA mit der Folge, dass sie selbst angefochten werden muss, wenn der Stpfl. Konsequenzen aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit ziehen will.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise dargelegt worden.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht in der gebotenen Weise gerügt worden.