Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise dargelegt worden.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht in der gebotenen Weise gerügt worden.
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