Für die Beurteilung der Tätigkeit einer Gesellschaft als gewerblichen Grundstückshandel ist es ohne Bedeutung, ob die einzelnen Objekte dieser Tätigkeit zum Vermögen der Gesellschaft oder zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehören (BFH vom 23.2.1977, BStBl II, 52 und vom 10.11.1992, BFH/NV 1993, 539 unter 4. und 5. der Gründe). Es bleiben lediglich solche Tätigkeiten unberücksichtigt, die die Gesellschafter im Rahmen einer mit anderen Personen bestehenden Gesellschaft oder als Einzelpersonen verwirklichen (BFH vom 25.4.1991, BStBl II 1992, 283).
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