Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Begründung entspricht im Übrigen in Teilen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO muss der Beschwerdeführer --wie bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache-- konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung des Rechts eingehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 , BFH/NV 2002, , und vom 18. Juni 2002 , BFH/NV 2002, ). Hieran fehlt es im Streitfall.
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