BFH - Beschluss vom 19.12.2002
IX B 39/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 479

Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

BFH, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen IX B 39/02

DRsp Nr. 2003/3131

Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

1. Auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude gehören auch beim Grundstückshändler zum Privatvermögen, wenn die private Nutzung ursprünglich auf Dauer angelegt gewesen ist.2. Dass die tatsächlich Dauer der Nutzung aufgrund neuer, vom Willen des Stpfl. unabhängige Umstände, kürzer wurde, darf dem Stpfl. insoweit nicht zum Nachteil gereichen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Begründung entspricht im Übrigen in Teilen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO muss der Beschwerdeführer --wie bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache-- konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung des Rechts eingehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 , BFH/NV 2002, , und vom 18. Juni 2002 , BFH/NV 2002, ). Hieran fehlt es im Streitfall.