FG München - Beschluss vom 21.12.2009
1 V 1224/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;

Gewerblichkeit der Gestaltung von Kleidung

FG München, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 1 V 1224/09

DRsp Nr. 2010/15540

Gewerblichkeit der Gestaltung von Kleidung

Die Gestaltung von Kleidung jenseits des zeichnerischen Ursprungsentwurfs ist eine gewerbliche Tätigkeit.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Antragstellerin als gewerblich zu beurteilen ist und daher Gewerbesteuermessbetragsbescheide ergehen durften.

Der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (GewStMB) der Antragstellerin zuständig.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Frau A und Frau B, die Schnittmuster für Bekleidung mit Hilfe entsprechender Computerprogramme in Computerschnitte umsetzt. Sie firmiert unter dem Namen "...". Die zunächst als selbständige Einkünfte erklärten Gewinne qualifizierte das FA nach einer Außenprüfung in solche aus Gewerbebetrieb um und setzte am 4. Dezember 2007 erstmalig für die Jahre 2001 bis 2005 GewStMBe fest. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Antragstellerin Klage gegen diese Bescheide und beantragte nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch das FA bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide (AdV).