FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2002
III 300/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 124 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GewStG § 7 ; GewStG § 35b ;

Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung / Bescheidadressierung nach Beendigung der Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen III 300/02

DRsp Nr. 2003/7306

Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung / Bescheidadressierung nach Beendigung der Gesellschaft

1. Die Klage gegen einen Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit statt aus Gewerbebetrieb handele, ist unzulässig. 2. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihre Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 124 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GewStG § 7 ; GewStG § 35b ;

Tatbestand:

I. Bei der Gewinnfeststellung 1993 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.

II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in Hamburg am 1. Juni 1990 mit je 50 % Anteilen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2, die beide examinierte Krankenpfleger sind (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 4, 5; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 124/01 Bl. 62).