I. Bei der Gewinnfeststellung 1993 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.
II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in Hamburg am 1. Juni 1990 mit je 50 % Anteilen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2, die beide examinierte Krankenpfleger sind (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 4, 5; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 124/01 Bl. 62).
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