FG München - Urteil vom 06.12.2001
1 K 4738/00
Normen:
AO § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Glaubhaftmachung des Einwurfs in den Postbriefkasten; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 4738/00

DRsp Nr. 2002/18104

Glaubhaftmachung des Einwurfs in den Postbriefkasten; Einkommensteuer 1997

Aus der Tatsache, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, kurzfristig eine Kopie der Einkommensteuererklärung zu erstellen, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Steuererklärung rechtzeitig an das Finanzamt abgesandt wurde.

Normenkette:

AO § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Antrag auf Veranlagung rechtzeitig eingegangen ist.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Sekretärin. Sie ist angestellt bei der ... AG. Am 4.5.2000 ging beim Beklagten (Finanzamt -FA-) die Kopie der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 ein, aus der sich ergibt, dass die Klin lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttogehalt: 93.092 DM) bezog. Zuvor (am 2.5.2000) hatte sich die Klin in der Veranlagungsstelle des FA telefonisch über den Verbleib der Veranlagung erkundigt, woraufhin sie die Auskunft erhalten hatte, dass eine Steuererklärung nicht vorliege.