I.
Streitig ist, ob ein Antrag auf Veranlagung rechtzeitig eingegangen ist.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Sekretärin. Sie ist angestellt bei der ... AG. Am 4.5.2000 ging beim Beklagten (Finanzamt -FA-) die Kopie der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 ein, aus der sich ergibt, dass die Klin lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttogehalt: 93.092 DM) bezog. Zuvor (am 2.5.2000) hatte sich die Klin in der Veranlagungsstelle des FA telefonisch über den Verbleib der Veranlagung erkundigt, woraufhin sie die Auskunft erhalten hatte, dass eine Steuererklärung nicht vorliege.
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