Streitig ist für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns, ob Anteile an einer GmbH zum Betriebs- oder Privatvermögen gehörten.
Der allein zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger (Kl.) betrieb ein Immobilien-Vermietungsunternehmen. Er war zu 100 % Anteilseigner der V H GmbH (später umfirmiert in F H GmbH, im Folgenden: H GmbH), die eine gewerbliche Autovermietung betrieb. Er vermietete der H GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen. Zwischen dem Kl. und der H GmbH bestand unstreitig eine Betriebsaufspaltung.
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