Wie bereits mehrmals ausgeführt (vgl. Steuer-Telex 24/94) haftet der Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH geschuldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer, soweit er aus den ihm zur Verfügung stehenden begrenzten Mitteln die Steuerschulden hätte anteilig tilgen können.Der Grundsatz der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer nach Maßgabe der vorhandenen Zahlungsmittel findet nach der BFH-Rechtsprechung auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung (§ 71AO) Anwendung. Es ist auch bei dem Haftungstatbestand der Steuerhinterziehung unabhängig vom Maß des Verschuldens für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich relevante Verhalten für den Schaden in Gestalt der Nichtentrichtung der geschuldeten Steuer ursächlich gewesen ist.
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